1. Was versteht man unter Grenzbebauung bei einem Carport?
Unter einer Grenzbebauung versteht man die Errichtung von Gebäuden oder baulichen Anlagen direkt an der Grundstücksgrenze, ohne den normalerweise vorgeschriebenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Diese Bauweise ist in den Landesbauordnungen und örtlichen Bebauungsplänen geregelt und dient dazu, städtebauliche Vorgaben einzuhalten und nachbarschaftliche Interessen zu wahren.
Ziel ist es, ausreichend Licht, Luft und Freiraum zwischen den Gebäuden zu gewährleisten und Brandschutzbestimmungen zu erfüllen.
Bei Carports spielt die Grenzbebauung eine besondere Rolle, da sie oft aus Platzgründen direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden. Dies gilt vor allem für dicht besiedelte Wohngebiete oder kleine Grundstücke, wo jeder Quadratmeter optimal genutzt werden will. Zudem erleichtert ein Carport an der Grundstücksgrenze regelmäßig die Zufahrt.
2. Wie nah darf ein Carport an der Grundstücksgrenze gebaut werden?
Die Abstandsregelungen für Carports als Grenzbebauung variieren je nach Bundesland und Gemeinde. Oftmals ist die Errichtung eines Carports an der Grenze erlaubt, wenn bestimmte Maße hinsichtlich Höhe und Länge nicht überschritten werden.
Diverse Landesgesetze gestatten die Grenzbebauung zum Beispiel, wenn der Carport eine maximale Höhe von 3 Metern und eine maximale Länge von 9 Metern nicht überschreitet. Darüber hinaus kann die Zustimmung Ihres Nachbarn erforderlich sein, insbesondere wenn der Carport über die zulässigen Maße hinausgeht oder besondere bauliche Merkmale aufweist.
Eine derartige Regelung gilt beispielsweise in Baden-Württemberg: Hier darf ein Carport mit einer Wandhöhe von maximal 3 Metern und einer Gesamtlänge der Grenzbebauung von 9 Metern ohne Abstand zur Grundstücksgrenze gebaut werden. Zudem muss der Carport in einer offenen Bauweise errichtet werden und darf damit keine geschlossenen Wände zur Nachbarseite aufweisen.
Auch in Nordrhein-Westfalen enthalten die Landesgesetze ähnliche Regelungen. Ein Carport darf in der Regel direkt an der Grundstücksgrenze stehen, sofern die maximale Höhe wiederum 3 Meter und die Länge entlang der Grenze bis zu 9 Meter beträgt. Darüber hinaus darf der Carport keine Feuerstätte enthalten und muss ausschließlich als Stellplatz für Fahrzeuge dienen.
Nicht nur die für Sie geltende Bauordnung sollten Sie kennen - auch ein Blick in die lokalen Bebauungspläne ist unerlässlich. Sie können die allgemeinen Bestimmungen der Landesbauordnungen ergänzen oder einschränken und so die Regelungen für Ihren Carport als Grenzbebauung modifizieren. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer zuständigen Baubehörde nach, die Sie über die örtlichen Vorschriften für Ihr Bauvorhaben aufklären kann.
Schließlich gelten Ausnahmen in den folgenden Spezialfällen:
- Spiegelbildliche Grenzbebauung: Hat Ihr Nachbar bereits direkt an der Grundstücksgrenze gebaut, dürfen Sie in vielen Bundesländern ebenfalls bis an die Grenze bauen. Diese sogenannte spiegelbildliche Grenzbebauung erleichtert es, ein einheitliches Erscheinungsbild zu schaffen.
- Nachbarliche Zustimmung: Wenn die standardmäßigen Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, können Sie gegebenenfalls mit der schriftlichen Zustimmung Ihres Nachbarn näher an die Grenze bauen. Diese Zustimmung muss bei der Baubehörde eingereicht werden, womit Sie Ihre Chancen auf eine Baugenehmigung deutlich erhöhen.
- Besondere Grundstückszuschnitte: Für ungewöhnlich geschnittene oder sehr kleine Grundstücke können Sie eine Ausnahme beantragen. Hier kann die Baubehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den Abstandsflächen erteilen.
- Brandschutzbestimmungen: Materialien und Bauweise des Carports können einen Einfluss auf die zulässige Nähe zur Grundstücksgrenze haben. Möchten Sie Ihren Carport als Grenzbebauung errichten, können dafür regelmäßig feuerhemmende Baustoffe erforderlich sein, wenn der Carport sehr nah an Gebäuden auf dem Nachbargrundstück aufgestellt wird.
- Denkmalschutz und Ensembleschutz: In historischen Stadtkernen oder bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten vielerorts besondere Regelungen, die die Grenzbebauung einschränken oder zusätzliche Auflagen mit sich bringen.
- Gemeinschaftliche Grenzbebauung: Stimmen beide Nachbarn zu, kann ein Carport direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet und gemeinsam genutzt werden. Hierfür sollten Sie mit Ihrem Nachbarn einen schriftlichen Vertrag schließen, um spätere Unsicherheiten oder Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden.